Aufwands- und Pauschalvergütung
Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung und Unterkunft als allgemein üblich entstehen, erhalten anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden (§ 9 Bundesreisekostengesetz).
Bei solchen Fällen kann es sich z.B. um regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder gleichbleibendes Gebiet handeln oder bei der Ausführung entstehen beispielsweise durch Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung offenkundig geringere Aufwendungen für die Verpflegung entstehen.
Kontakt & Standort
Einrichtung | Servicebereich Reisekosten |
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Sekretariat | II RK 01 |
Gebäude | Hauptgebäude |
Raum | H 7120 |
Telefonische Sprechzeiten | Mo-Fr 09:00 bis 12:00 Uhr |
Einrichtung | Servicebereich Reisekosten |
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Sekretariat | II RK 02 |
Gebäude | Hauptgebäude |
Raum | H 7121 |
Telefonische Sprechzeiten | Mo-Fr 09:00 bis 12:00 Uhr |
Mobiltelefon | +49 1515 827 74 46 |
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