Servicebereich Reisekosten

Aufwands- und Pauschalvergütung

Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung und Unterkunft als allgemein üblich entstehen, erhalten anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden (§ 9 Bundesreisekostengesetz).

Bei solchen Fällen kann es sich z.B. um regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder gleichbleibendes Gebiet handeln oder bei der Ausführung entstehen beispielsweise durch Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung offenkundig geringere Aufwendungen für die Verpflegung entstehen.

Kontakt & Standort

Einrichtung Servicebereich Reisekosten
Sekretariat II RK 01
Gebäude Hauptgebäude
Raum H 7120
Telefonische Sprechzeiten:Täglich 09:00 bis 12:00 Uhr
Bitte beachten Sie:Derzeit nur per E-Mail oder Telefon erreichbar
Einrichtung Servicebereich Reisekosten
Sekretariat II RK 02
Gebäude Hauptgebäude
Raum H 7121
Telefonische Sprechzeiten:Täglich 09:00 bis 12:00 Uhr
Aktueller Hinweis:Derzeit nur per E-Mail oder Telefon erreichbar
  • Marker  Servicebereich Reisekosten