Servicebereich Reisekosten

Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Inland, ohne Hin- und Rückreisetage, länger als 14 Tage, ist vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld zu gewähren (§ 8 Bundesreiskostengesetz).

Notwendige Übernachtungskosten werden bei Nachweis weiterhin erstattet. Ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) wird nur bis zum 14. Tag gewährt.

Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden jeweils für 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten oder Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der im Bundesreisekostengesetz festgelegten Beträge erstattet. Die Dauer der Dienstreise wird durch eine Zwischendienstreise oder ein privates Verlassen des Geschäftsortes nicht unterbrochen. Wird der Geschäftsort für Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.

Für unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeiten ab dem 15. Tag berechnen sich die Kürzungsbeträge nicht mehr vom vollen Tagegeld eines Kalendertages (28 Euro), sondern von 50 Prozent dieses Betrages. Demnach sind für das Frühstück 20 Prozent von 14 Euro (2,80 Euro) und für das Mittag und Abendessen je 40 Prozent (5,60 Euro) des zustehenden Tagegeldes zu kürzen.

Kürzung von Tagegeld bei unentgeltlicher Verpflegung

Kürzung unentgeltlicher Mahlzeit bei:Erstattungsbetrag in Euro
Vollverpflegung0,00 €
Frühstück22,40 €
Mittagessen16,80 €
Abendessen16,80 €
Frühstück + Mittagessen11,20 €
Mittagessen + Abendessen5,60 €
Frühstück + Abendessen11,20 €
Tagegeld in Euro: 28,00 (14,00) bei Vollverpflegung

Für die Berechnung des Tagegeldes im Rahmen von Auslandsaufenthalten, informieren Sie sich bitte unter auf der Seite zum Thema  Auslandsdienstreisen.

Kontakt & Standort

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