Servicebereich Reisekosten

Bonusprogramme, Rabatte, Boni, Gutschriften

Dienstreisende müssen Leistungen, die Sie von Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, gemäß § 3 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) auf ihre Reisekostenvergütung anrechnen. Zu diesen Leistungen gehören auch Rabatte, Boni, Gutschriften und Ähnliches.

Können diese nicht bei der derselben Dienstreise berücksichtigt werden (z.B. Bonusmeilen von Fluggesellschaften oder der Deutschen Bahn AG), sind sie bei einer späteren Dienstreise einzusetzen.

Die Pflicht zur Teilnahme an speziellen Bonusprogrammen sowie zur Anschaffung einer Bahncard besteht seitens des Arbeitgebers nicht.

Die private Nutzung von dienstlich erworbenen Boni, Gutschriften etc. ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn eine zeitgerechte dienstliche Inanspruchnahme nicht möglich ist.

Eine "Leistung" wird immer dann von dritter Seite gewährt, wenn sie von einer anderen Stelle als der TU Berlin gewährt wird, welche für die Entschädigung der Reisekosten zuständig ist.

Beispiel:

Zuschuss zu Dienstreisen durch DAAD, BMBF, private Unternehmen, Forschungseinrichtungen  (Einladung anderer Hochschulen etc.)

Im Rahmen der Fahrt- und Flugkostenerstattung gem. §4 Abs. 2 BRKG sind mögliche Fahrpreisermäßigungen im Rahmen der Dienstreise zu berücksichtigen. Sofern unentgeltliche Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, können keine Fahrtkosten erstattet werden.

Dies ist der Fall, wenn Dienstreisende privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten nicht nutzen.

Fall 1

Sie besitzen z.B. eine private Bahncard 50 und setzen diese nicht für die Dienstreise ein. Die Kostenerstattung kann nur bis zur Höhe des Fahrpreises einer Bahnfahrt mit einer Bahncard 50 erstattet werden, da die Möglichkeit der Vergünstigung gegeben war.

Fall 2

Sie besitzen ein ABC-Ticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) als Monatskarte und müssen eine Dienstreise innerhalb von Berlin durchführen. Die Monatskarte ist dem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so dass eine Kostenerstattung hierfür nicht erfolgen kann. Nur darüber hinausgehende Fahrtkosten wären erstattungsfähig.

Kontakt & Standort

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