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Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Für die Besteuerung von durch die Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellten Mahlzeiten (Früh-, Mittag- oder Abendessen) finden die Werte der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.

Demnach sind Mahlzeiten, welche im Rahmen von dienstlichen Maßnahmen bereitgestellt werden, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern.

Sofern im Rahmen von Dienstreisen, Fort- und Weiterbildungen ein Anspruch auf Tagegeld (Verpflegungsmehraufwendung) gemäß Einkommensteuergesetz besteht, findet keine Besteuerung der Mahlzeit statt.

Werden Mahlzeiten ohne den Anspruch auf Tagegeld zur Verfügung gestellt, sind diese mit den amtlichen Sachbezugswerten für das Frühstück mit 1,83 Euro und für das Mittag- und Abendessen mit jeweils 3,34 Euro pro Kalendertag pauschal zu besteuern.

Dies könnte z. B. bei der Bereitstellung einer Mahlzeit während einer Besprechung innerhalb von Berlin sein, wenn die Gesamtabwesenheit von der regelmäßigen Beschäftigungsstätte nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Eine Besteuerung würde bei Kenntnis durch die Personalabteilung über die monatliche Lohnzahlung vorgenommen werden.

Beispiel 2021:

Monatsbruttoeinkommen 2.500 Euro und Bereitstellung einer unentgeltlichen Mittagsmahlzeit

2.500 Euro (Bruttomonatseinkommen)

3,34 Euro (Sachbezugswert Mittag)  

2.503,34 Euro (Bruttomonatseinkommen zur Berechnung der Lohnsteuer)

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