Inhalt des Dokuments
Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Für die Besteuerung von durch den Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellten Mahlzeiten (Früh-, Mittag oder Abend) finden die Werte der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.
Demnach sind Mahlzeiten, welche im Rahmen von dienstlichen Maßnahmen bereitgestellt werden, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern.
Sofern im Rahmen von Dienstreisen, Fort- und Weiterbildungen ein Anspruch auf Tagegeld (Verpflegungsmehraufwendung) gem. Einkommensteuergesetz besteht, findet keine Besteuerung der Mahlzeit statt.
Werden Mahlzeiten ohne den Anspruch auf Tagegeld zur Verfügung gestellt, sind diese mit den amtlichen Sachbezugswerten für das Frühstück mit 1,63 Euro (2017: 1,70 Euro) und für das Mittag- und Abendessen mit jweils 3,00 Euro (2017: 3,17 Euro) pro Kalendertag pauschal zu besteuern.
Dies könnte z. B. bei der Bereitstellung einer Mahlzeit während einer Besprechung innerhalb von Berlin sein, wenn die Gesamtabwesenheit von der regelmäßigen Beschäftigungsstätte nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Eine Besteuerung würde bei Kenntnis durch die Personalabteilung über die monatliche Lohnzahlung vorgenommen werden.
Beispiel 2016
Monatsbruttoeinkommen 2500 Euro und Bereitstellung einer unentgetlichen Mittagsmahlzeit
2503 Euro (Bruttomonatseinkommen zur Berechnung der Lohnsteuer)
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | voller Tag | |
---|---|---|---|---|
2015 | 1,63€ | 3,00€ | 3,00€ | 7,63€ |
2016 | 1,67€ | 3,10€ | 3,10€ | 7,87€ |
2017 | 1,70€ | 3,17€ | 3,17€ | 8,04€ |
Rechtliche Grundlagen
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz fileadmin/ref31/Vordrucke_Servicebereich/Gesetze_Richtlinien/2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf
BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab1.1.2014
Sozialversicherungsentgeltverordnung- SvEV