Servicebereich Reisekosten

Abbruch einer Dienstreise

Beenden Sie eine Dienstreise aus dienstlichen, gesundheitlichen oder persönlichen Gründen vorzeitig, so wird analog der regulären Dienstreise im Rahmen der Reisekostenvergütung abgerechnet.

Dienstreisen während einer Freistellung (Urlaub, Elternzeit)

Grundsätzlich sollen Reisen von beurlaubten Personen vermieden werden, da diese im Rahmen der Freistellung von ihren dienstlichen bzw. arbeitsrechtlichen Pflichten entbunden werden. Im Falle solcher Dienstgeschäfte ist zunächst zu prüfen ob und in wie weit diese durch nicht vom Dienst freigestellte Vertreter*innen wahrgenommen werden können.

Eine Dienstreise selbst, kann nur von nicht freigestellten Beschäftigten durchgeführt werden. Sollte es dennoch unvermeidbar sein, dass Reisen notwendig werden, nutzen Sie hierfür bitte das Formular Antrag für Externe Reisende (weiterführende Informationen zu Externen Reisenden) um Ihre "Dienstreise" zu beantragen. Die Erstattung der Kosten orientiert sich analog der Erstattung für Dienstreisen von Beschäftigten anhand des Bundesreisekostengesetzes.

Dienstreise wurde nicht angetreten

Entfällt eine Dienstreise aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund (§ 10 Abs. 2 BRKG), werden Ihnen durch die Vorbereitung entstandene und nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Die Gründe für einen Nichtantritt der Reise können dienstliche oder zwingend private sein, zum Beispiel eine Erkrankung.

Als Dienstreisende*r haben Sie nach Kenntnis der Hinderungsgründe unmittelbar Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Bestehende Verpflichtungen müssen Sie soweit wie möglich rückgängig machen. Die Stornierungsbemühungen müssen Sie schriftlich nachzuweisen.

Erstattungsfähige Auslagen können z.B. Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie Hotel-/Unterkunftsreservierungen oder auch vorausbezahlte Teilnehmergebühren sein. Insgesamt werden nur die Kosten erstattet, die auch bei einer ausgeführten Dienstreise erstattet worden wären.

Die Auslagen für Reisevorbereitungen können Ihnen nur dann erstattet werden, wenn eine angeordnete und genehmigte Dienstreise nicht ausgeführt wird.

Erkrankung während einer Dienstreise

Erkranken Sie als Dienstreisende*r und werden Sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden Ihnen für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet (gemäß § 12 Bundesreisekostengesetz). Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 (Fahrt- und Flugkostenerstattung) oder § 5 Abs. 1 (Wegstreckenentschädigung) erstattet.

Forschungsaufenthalt

Als Hochschullehrer*in können Sie gemäß § 99 Abs. 6 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) zur Durchführung von Forschungsvorhaben grundsätzlich für ein, in Ausnahmefällen für zwei Semester, von Ihren übrigen Aufgaben freigestellt werden. Diese Gewährung einer Freistellung muss durch den zuständigen Dekan oder die Dekanin oder ggf. deren Vorgesetzte/n erfolgen.

Sofern Sie also als Hochschullehrer*in im Rahmen Ihrer Forschung notwendige Reisen vornehmen, die überwiegend im dienstlichen Interesse oder überwiegend im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen, können Ihnen die hierfür entstehenden Mehrkosten wie bei vergleichbaren Dienstreisen nach dem Bundesreisekostengesetz gem. §3 Abs. 6 Hochschulurlaubsverordnung (HUrlVO) erstattet werden. 

Für die Beantragung nutzen Sie bitte die entsprechenden Vordrucke wie für Dienstreisende und fügen eine Kopie der Freistellung für das Forschungssemester zu Ihren Abrechnungsunterlagen bei.

Kontakt & Standort

Einrichtung Servicebereich Reisekosten
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