Servicebereich Reisekosten

Tagegeld - Mehraufwendungen für Verpflegung bei Inlandsreisen

Tagegeld wird Dienstreisenden als Ersatz der Mehraufwendungen für Verpflegung im Inland gewährt (§ 6 Bundesreisekostengesetz).

Die Höhe der Entschädigung für die Dienstreisenden richtet sich nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz. Danach erhält jede*r Dienstreisende ab 01.01.2014 Tagegeld in folgender Höhe bei einer Abwesenheit pro Tag von

  • 28 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung   
  • 14 Euro für An- und Abreisetage, wenn der*die Dienstreisende am Reisetag, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb ihrer*seiner Wohnung übernachtet,  
  • 14 Euro für jeden Kalendertag, an dem die*der Dienstreisende ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von ihrer*seiner Wohnung und der Dienststätte an der TU Berlin abwesend ist
  • 0 Euro bei Reisen mit einer Abwesenheit von bis zu 8 Stunden.

Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. Die Entfernung wird als gering angesehen, wenn das Dienstgeschäft am Wohn- oder Dienstort erledigt wird.

Ergänzend wird auch kein Tagegeld gezahlt, sofern Dienstreisen, gem. § 77 Landesbeamtengesetz Berlin und § 23 Abs. 4 TV-L, in an das Land Berlin angrenzende Landkreise und in die kreisfreie Stadt Potsdam stattfinden.

Sofern im Rahmen der Dienstreise eine unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt wird, werden von dem Tagegeld für einen vollen Kalendertag (28 Euro) für das Frühstück 20 Prozent (5,60 Euro) und das Mittag und Abendessen je 40 Prozent (11,20 Euro) einbehalten.

Kürzung von Tagegeld bei unentgeltlicher Verpflegung

Kürzung unentgeltlicher Mahlzeit bei:Erstattungsbetrag in Euro
Vollverpflegung0,00 €
Frühstück22,40 €
Mittagessen16,80 €
Abendessen16,80 €
Frühstück + Mittagessen11,20 €
Mittagessen + Abendessen5,60 €
Frühstück + Abendessen11,20 €
Tagegeld in Euro: 28,00 (14,00) bei Vollverpflegung

Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt- Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist, wie z.B. bei längeren Flugreisen, in den Teilnehmer- oder Konferenzgebühren.

Für die steuerfreie Erstattung durch die Arbeitgeber dürfen die Kosten für eine übliche Mahlzeit seit dem 01.01.2014 den Wert von 60 Euro nicht übersteigen. Liegen diese Kosten darüber, können diese weiterhin im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet werden, jedoch haben die Arbeitnehmer*innen den vollen Betrag im Rahmen ihrer monatlichen Einkommensberechnung zu versteuern. Diese Dienstleistung übernimmt der Servicebereich Reisekosten in Zusammenarbeit mit dem Servicebereich Personal für die Reisenden. Sofern im Rahmen einer Gesamtrechnung die Kosten nicht klar zu differenzieren sind, ist das Verhältnis der einzelnen Teilleistung zu beurteilen.

Zu einer Reduzierung des Tagegeldes kommt es auch dann, wenn die unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Bemessung des Tagegeldes im Rahmen von Auslandsdienstreisen können Sie auf der Seite zum Thema Auslandsdienstreisen nachlesen. Bei der Bereitstellung von Mahlzeiten finden hierbei die Inlandsregelungen analoge Anwendung.

Kontakt & Standort

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