Servicebereich Reisekosten

Trennungsgeld

Abgeltung von Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung am neuen Dienstort

Trennungsgeld wird auf Grundlage der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung-TGV) oder der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung-ATGV) gewährt.

Trennungsgeld dient zur pauschalen Abgeltung von Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung am neuen Dienstort. Die Regelungen der TGV und ATGV finden auf Beamte und Tarifbeschäftigte gleichermaßen Anwendung.

Voraussetzungen:

Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn sich aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme Ihr Dienstort verändert hat. Ist Ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt oder wohnen Sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlich veranlassten Maßnahme bereits am neuen Dienstort, wird kein Trennungsgeld gewährt.

Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Anspruch auf Trennungsgeld beginnt nach Beendigung der Dienstantrittsreise und endet mit Ablauf des Bezugszeitraumes oder am Tag vor Beginn der Rückreise. Nach Bewilligung sind für jeweils volle Monate Trennungsgeldzahlungen anzufordern.

Arten von Trennungsgeld

Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung § 2 TGV

Wurde die Umzugskostenvergütung (UKV) durch den*die Dienstherrn*in erteilt, steht Trennungsgeld nur dann zu, wenn der Trennungsgeldberechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort nicht umziehen kann bzw. nach Wegfall des Wohnungsmangels Hinderungsgründe vorliegen.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert. 

Die Umzugswilligkeit ist ab dem Dienstantritt durch fortwährende, aktive und konkrete Maßnahmen regelmäßig monatlich nachzuweisen. Die Wohnungsbemühungen sind durch Maklerbeauftragungen, Besichtigungen, Anzeigenschaltungen o.ä. glaubhaft zu machen.

Liegt kein Wohnungsmangel mehr vor, kann Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn bestimmte persönliche Hinderungsgründe vorliegen.

Persönliche Hinderungsgründe sind:

  • eine vorübergehende schwere Erkrankung der*des Berechtigten oder eines ihrer*seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr
  • Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht
  • Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes, Ehegatten oder Lebenspartners bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich die Person im vorletzten Schul- oder Ausbildungsjahr, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des Abschlussjahres. Das Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres ist der letzte Prüfungstag; ein Wiederholungsjahr führt nicht zu einer Verlängerung.
  • Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes. Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann.
  • Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils der*des Berechtigten, der*des Ehegatten*in oder Lebenspartners*in, wenn diese*r in hohem Maß Hilfe des*der Ehegatten*in, Lebenspartners*in oder Familienangehörigen der*des Berechtigten erhält.

Die Prüfung des Einzelfalls kann nur individuell erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Mitarbeiter*innen des Servicebereiches Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld.

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben § 3 TGV

Trennungsgeld beim auswärtigem Verbleiben wird gemäß § 3 TGV an Berechtigte gezahlt, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist.

Trennungsreisegeld (1.-14. Tag)

Für die ersten 14 Tage nach Beendigung der Dienstantrittsreise besteht ein Anspruch auf Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei einer Dienstreise. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach den Beträgen gem. § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz. Bei Selbstverpflegung beträgt das Tagegeld derzeit 28 Euro und das Übernachtungsgeld 20 Euro als Pauschale oder die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten. Wird eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist das Trennungsgeld entsprechend zu kürzen. Außerdem können Fahrtkosten wie bei Dienstreisen erstattet werden, sofern keine Unterkunft direkt vor Ort verfügbar ist.

Trennungsübernachtungsgeld (ab dem 15. Tag)

Als Trennungsübernachtungsgeld werden ab dem 15. Tag nur noch die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. Das bedeutet, dass ein pauschales Übernachtungsgeld nicht gewährt wird.

Für Wohnungen wird ein Mietzuschuss bis zur Höhe des ortsüblichen Mietniveaus für eine angemessene Wohnung für 1 Person zzgl. Nebenkosten gewährt. Die Erstattung von Hotelkosten erfolgt nur bis zum frühestmöglichen Bezug eines möblierten Zimmers/Appartements. Mietkosten für ein möbliertes Zimmer/Appartement werden in Berlin maximal bis zu einer Höhe von derzeit 750 Euro (einschl. Nebenkosten) pro Monat anerkannt. Die Unterkunftskosten sind durch Vorlage eines Mietvertrages oder Nutzungsvereinbarung etc. nachzuweisen.

Reisebeihilfe für Heimfahrten § 5 TGV

Trennungsgeldberechtigte, die am Dienstort verbleiben, haben für jeden halben Monat (alle 15 Tage) des Trennungsgeldbezuges (verheiratet oder gleichgestellt) bzw. einmal im Monat (ledig) Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt.

Anstelle der eigenen Heimfahrt kann der*die Trennungsgeldberechtigte auch von Ehepartnern, dem*der Lebenspartner*in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, von einem Kind oder einer anderen Person im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV besucht werden.

Als Reisebeihilfe werden die Kosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Bahnfahrt 2. Klasse abzgl. Großkundenrabatt) vom Dienstort zum Wohnort und zurück erstattet. Die Berücksichtigung einer BahnCard wird anhand einer Prognose im Rahmen der Beantragung geprüft und ggf. im Rahmen der Trennungsgelderstattung gewährt.

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort § 6 TGV

Eine*ein Berechtigte*r, die*der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder der*dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.

Hierauf sind Fahrauslagen in Höhe von 0,08 Euro je Entfernungskilometer (einfache Strecke) und Arbeitstag anzurechnen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte mindestens 5 Kilometer beträgt. Als Verpflegungszuschuss wird bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden je Arbeitstag ein Betrag i. H. v. 2,05 Euro gewährt.

Die Begrenzung der Erstattung richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 TGV danach, dass das Trennungsgeld nach § 6 TGV nicht das in einen Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach § 3 TGV übersteigen darf. Es findet hier eine Vergleichsrechnung statt.

Abordnungen ins Ausland

Berechtigte erhalten eine Entschädigung in etwa in Höhe der Inlandsvorschrift für Trennungsgeld sofern im Rahmen der Abordnung spezielle Auslandsbezüge gezahlt werden. Erhält der*die Berechtigte keine Auslandsbezüge, steht für den gesamten Zeitraum der Auslandsmaßnahme eine Entschädigung wie bei Auslandsdienstreisen in Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung zu.

Kontakt & Standort

Einrichtung Servicebereich Reisekosten
Sekretariat II RK 01
Gebäude Hauptgebäude
Raum H 7120
Telefonische Sprechzeiten:Täglich 09:00 bis 12:00 Uhr
Bitte beachten Sie:Derzeit nur per E-Mail oder Telefon erreichbar
Einrichtung Servicebereich Reisekosten
Sekretariat II RK 02
Gebäude Hauptgebäude
Raum H 7121
Telefonische Sprechzeiten:Täglich 09:00 bis 12:00 Uhr
Aktueller Hinweis:Derzeit nur per E-Mail oder Telefon erreichbar
  • Marker  Servicebereich Reisekosten