Servicebereich Reisekosten

Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) regelt im Einzelnen, welche Leistungen Beschäftigten steuerfrei gewährt werden können.

Im Rahmen dieser Verordnung sind bestimmte Leistungen wie u.a. die Bereitstellung von unentgeltlicher Verpflegung steuerlich über das Monatseinkommen mit zu erfassen und zu besteuern.

Dies kommt dann in Betracht, wenn Beschäftigte beispielsweise im Rahmen von Dienstreisen bestimmte Mahlzeiten durch den Arbeitgeber kostenfrei bereitgestellt bekommen, oder aber den Beschäftigten die Kosten der Mahlzeit im Rahmen einer Reisekostenabrechnung (z.B. Hotelrechnung inkl. Frühstück) erstattet werden. Durch die Erstattung haben Beschäftigte einen wirtschaftlichen Vorteil.

Besteht parallel hierzu ein steuerrechtlicher Anspruch auf die Zahlung von Tagegeld auf Grund der längeren Abwesenheit vom regelmäßigen Arbeitsort  (mehr als 8 Stunden Dauer), wird dieser Vorteil mit dem zustehenden Tagegeld (bei Reisen am Dienstort Berlin mit dem fiktiv im Rahmen der Werbungskosten gem. § 9 EStG zustehenden Tagegeld) durch Kürzung des Erstattungsanspruches abgegolten.

Praktisch stellt sich dies so dar, dass die entsprechende Mahlzeit mit einem pauschalierten Satz vom zustehenden Tagegeld einbehalten wird (siehe hierzu bei Tagegeld).

Führt ein*e Beschäftigte*r der TU Berlin ein Dienstgeschäft in Berlin mit Teilnahme beispielsweise an der Mittagsverpflegung durch und hat auf Grund der Abwesenheit von weniger als 8 Stunden vom regulären Dienstort keinen Tagegeldanspruch nach dem EStG und BRKG, muss der Wert des Sachbezuges für die Mittagsverpflegung besteuert werden.

Sofern der Servicebereich Reisekosten die Kenntnis hiervon hat, wird eine Meldung an den Servicebereich Personal weitergegeben.

Sachbezugswerte für Verpflegung

MahlzeitMonatsbetrag in EuroTagesbetrag in Euro
Frühstück55.001.83
Mittag104.003.47
Abend104.003.47
Vollverpflegung229.008.77
(Stand 2021)

Bescheinigungspflicht M des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss seit dem 01.01.2014, gem. BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (siehe unter "Rechtliche Grundlagen" auf dieser Seite), für alle durch den Arbeitgeber mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertenden Mahlzeiten die zur Verfügung gestellt wurden, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einen Großbuchstaben "M" aufbringen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht.

Hiervon sind alle Beschäftigten betroffen, die seitens des Arbeitgebers eine kostenfrei Mahlzeit bereitgestellt bekommen haben (z. B. im Rahmen einer Fortbildung, Tagung, Hotelübernachtung etc.) und diese durch den Arbeitgeber durch Übernahme der Rechnung erstattet wurde.

Dieser Vorgang hat für Sie, bis auf den Aufdruck auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der damit verbundenen Meldung an das zuständige Finanzamt, keinerlei Auswirkung.

Die Meldung wird im Rahmen der Reisekostenabrechnung durch den Servicebereich Reisekosten als weitere Dienstleistung an den Servicebereich Personal erbracht.

Kontakt & Standort

Einrichtung Servicebereich Reisekosten
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Telefonische Sprechzeiten:Täglich 09:00 bis 12:00 Uhr
Bitte beachten Sie:Derzeit nur per E-Mail oder Telefon erreichbar
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Telefonische Sprechzeiten:Täglich 09:00 bis 12:00 Uhr
Aktueller Hinweis:Derzeit nur per E-Mail oder Telefon erreichbar
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