Servicebereich Reisekosten

Wegstreckenentschädigung

Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug wird Ihnen eine Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Bundesreisekostengesetz gewährt. Mit der Gewährung sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.

Die Entschädigung beträgt bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, bis zu einem Höchstbetrag von 130 Euro.

Sofern an der Benutzung eines Kraftwagens ein erheblich dienstliches Interesse besteht, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer ohne Beschränkung eines Höchstbetrages. Dieses erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise durch die*den Vorgesetzte*n festgestellt werden. Im Falle der Gewährung eines erheblich dienstlichen Interesses wird den Dienstreisenden eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn am eigenen Kraftfahrzeug gewährt.

Ein erhebliches dienstliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn durch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird und die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Dienstkraftfahrzeuge nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.

Bei der Möglichkeit der Nutzung unentgeltlicher, durch die TU Berlin bereitgestellter, Beförderungsmittel oder der Mitnahme in einem Dienstfahrzeug findet keine Erstattung von Wegstreckenentschädigung statt.

Kontakt & Standort

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